Satzung

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen „Förderverein Schwimmen in Hemer“.
    Nach Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Iserlohn erhält er den Zusatz „e.V.“.
  2. Sitz des Vereins ist die Stadt Hemer.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung
    – des Sports (gem. Anlage 7, Nr.3 der EstR),
    – der Jugendpflege und Jugendfürsorge (gem. Anlage 7, Nr. 2 der EstR).
    – der öffentlichen Gesundheitspflege (gem. Anlage 7, Nr. 1 EstR).
    – der Seniorenarbeit/Volksbildung
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Er wird als Förderverein nach $ 58 Nr. 1 AO tätig, der eine Mittel ausschließlich zur Förderung des Schwimmsports in Hemer, insbesondere der langfristigen Sicherung eines Schwimmhallenbetriebes verwendet.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§3 Aufgaben

Zu den satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins gehören die Förderung und Unterstützung des Hallenbades und Freibades Hemer, um den Sport- und Schulsportbetrieb sowie den allgemeinen Schwimmbetrieb in Hemer einer Bäderlandschaft aufrecht erhalten zu können.
Zu diesem Zweck werden vom Förderverein ideelle, materielle und personelle Beiträge zum Betrieb und Erhalt einer Einrichtung aufgebracht. Dies kann dadurch bewerkstelligt werden, dass der Verein Geld und Sachmittel zur Verfügung stellt oder Leistungen für die Bad- und Kassenaufsicht sowie für die Pflege der Anlage erbringt bzw. finanziert.
Diese unterstützenden Aufgaben dürfen nur ohne Zusammenhang mit dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des Betriebes gewerblicher Art (BgA) Hallenbad bzw. Freibad der Stadt Hemer durchgeführt werden und diese nicht ersetzen bzw. unterstützen.

§4 Mitglieder des Vereins

  1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die durch eine durch sie benannte Person vertreten wird.
  2. Die Aufnahme der Mitglieder muss schriftlich beim Vorstand beantragt werden. Über den Antrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Er ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der AntragstellerIn mitzuteilen.
  3. Im Falle einer Ablehnung ist Beschwerde gegenüber dem Vorstand zulässig. Über die Beschwerden entscheidet die Mitgliederversammlung.
  4. Mitglieder des Vereins können auch kooptierte Mitglieder sein. Kooptierte Mitglieder können natürliche Personen, insbesondere Fraktions-, Rats- und Ausschussmitglieder, aber auch Körperschaften, Vereine, Organisationen und sonstige juristische Personen sein, die die Ziele des Vereins unterstützen. Der Vorstand kann für die Dauer seiner Amtszeit kooptierte Mitglieder durch Vorstandsbeschluss bestimmen und ein befristetes Stimmrecht erteilen. Kooptierte Mitglieder im Vorstand, die durch die Mitgliederversammlung bestätigt wurden, erhalten automatisch Stimmrecht.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gegenüber dem Vorstand gekündigt werden.
  2. Bei Nichtzahlung des Mitgliedbeitrages erfolgt der automatische Ausschluss des Mitglieds zum folgenden Geschäftsjahr.
  3. Die Mitgliedschaft endet ferner durch Tod bzw. Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen oder Ausschluss aus dem Verein.
  4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Er ist auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt oder die bürgerlichen Ehrenrechte verliert.
  5. Gegen die Entscheidung ist Beschwerde beim Vorstand zulässig. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet den Verein und den Verwendungszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane mit zu tragen.

§7 Mittel des Vereines

  1. Die zur Durchführung der Aufgaben des Vereins benötigten Mittel werden durch finanzielle und weitere ideelle, materielle und personelle Leistungen aufgebracht.
  2. Über die Höhe und die Staffelung der Mitgliedsbeiträge sowie sonstiger Leistungen beschließt auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung (Beitragsordnung).
  3. Die Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

§8 Organe des Vereins

Die Organe sind:

  1. Die Mitgliederversammlung ($9 – §10)
  2. Der Vorstand ($11)
  3. Weitere mögliche Projekt- oder Arbeitsgruppen

§9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Geschäftsjahr zusammen. Sie wird vom Vorstand unter Bekanntgabe einer vorläufigen Tagesordnung schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen einberufen.
  2. Sie ist ferne zusätzlich einzuberufen, wenn der /die Vorsitzende dies für nötigt erachtet oder auf Verlangen von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder. Der schriftliche begründetet Antrag an den Vorstand muss die zu behandelnden Tagesordnungspunkte beinhalten.
  3. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung sind dem Vorstand schriftlich spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung einzureichen.
  4. Der / die Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung; bei seiner/ihrer Verhinderung übernimmt der/die Stellvertreter/In diese Aufgabe.
  5. Über die Sitzung der Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse wird ein Protokoll verfasst, das von zwei anwesenden Mitgliedern des Vorstandes unterzeichnet wird.

§10 Aufgaben der Mitgliederversammlung, Beschlussfähigkeit

  1. der Mitgliederversammlung obliegen vornehmlich die nachfolgenden Aufgaben:
    – Wahl des Vorstandes (mit Ausnahme kooptierter Vorstandsmitglieder) und der Kassenprüfer
    – Bestätigung kooptierter Vorstandsmitglieder
    – Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes sowie des Berichts der Kassenprüfer
    – Beschlussfassung über vorliegende Anträge
    – Beschlussfassung über Satzungsänderungen/Betragsordnungsänderungen
    – Entlastung des Vorstandes
    – Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
  2. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder gem. $4 Abs. 1 mit Ausnahme kooptierter Mitglieder, sofern diesen kein Stimmrecht zuerkannt wurde.
  3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen wurde.
  4. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit.
  5. Satzungsänderungen und Beitragsordnungsänderungen benötigen eine zwei Drittel Mehrheit der Mitgliederversammlung.
  6. Näheres bestimmt eine von der Mitgliederversammlung zu beschließende Geschäftsordnung.

§11 Vorstand

  1. Der Geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus:
    – dem/der Vorsitzenden mit Aufgabenkreis Geschäftsführung
    – dem/der Vorsitzenden mit Aufgabenkreis Finanzen
    – dem/der Vorsitzenden mit Aufgabenkreis Medien
    – dem/der Beauftragten für Schwimmsport als kooptiertes Mitglied
    – dem/der Beauftragten für Internet
    – dem Bürgermeister (als Schirmherren), ohne Stimmrecht (s. Abs. 4)
    Von den drei Vorsitzenden sind mindestens zwei zu wählen. Die Wahl des dritten Vorsitzenden kann erfolgen.
  2. Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:
    – je einem kooptierten Vertreter der schwimmsporttreibenden Vereine
    –  DLRG Ortsgruppe Hemer e.V.
    – SV Hemer 1921 e.V.
    – BSG Hemer 1961 e.V.
    von denen einer als Beauftragter für Schwimmsport im geschäftsführenden Vorstand vertreten ist.
    – ein/e Vertreter/in des Stadtsportverbandes als kooptiertes Mitglied
    – ein/e Vertreter/in aus dem Sportausschuss als kooptiertes Mitglied
    – bis zu vier Beisitzer/Beisitzerinnen mit zuvor festgelegten Aufgabenbereichen, die kooptiert sein können
  3. Die Vorstandsmitglieder werden, mit Ausnahme der kooptierten Mitglieder, aus dem Kreis der Mitglieder gewählt. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Amtsantritt eines/einer Nachfolgers/in im Amt. Kooptierte Vorstandsmitglieder müssen durch die Mitgliederversammlung bestätigt werden und bleiben ebenfalls zwei Jahre im Amt.
  4. Der Bürgermeister der Stadt Hemer übernimmt mit der Gründung des Fördervereins die Schirmherrschaft. Die Schirmherrschaft ist als Stabsfunktion dem geschäftsführenden Vorstand zugeordnet. Der Schirmherr erhält einen Sitz im geschäftsführenden Vorstand. Er hat jedoch kein Stimmrecht. Die Schirmherrschaft des Bürgermeisters endet automatisch mit dessen Amtszeit, es sei denn, er legt zuvor die Schirmherrschaft gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand nieder. Nach jeder Bürgermeisterwahl wird bei dem/der jeweils amtierenden Bürgermeister/in die Übernahme der Schirmherrschaft für diesen Förderverein angefragt.
  5. Scheidet ein Mitglied während der Wahlperiode aus, so ist zur nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl bzw. die Bestätigung eines neuen kooptierten Mitglieds vorzunehmen. Näheres bestimmt eine von der Mitgliederversammlung zu beschließende Geschäftsordnung.
  6. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich einen Geschäftsverteilungsplan geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung einsetzen.
  7. Vorstand i. S. des § 26 BGB sind die drei Vorsitzenden aus dem Geschäftsführenden Vorstand. Jeweils zwei von ihnen vertreten gemeinschaftlich den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  8. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn fünf Vorstandsmitglieder anwesend sind oder einer Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  9. Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Protokoll niedergelegt und von mindestens zwei der Vorstandsmitglieder unterzeichnet.

§12 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer/Innen, die jährlich über ihre Prüfung an die Mitgliederversammlung Bericht erstatten. Die Wahlperiode beträgt zwei Jahre. Jährlich wird ein/e Kassenprüfer/in im Wechsel nachgewählt. Wiederwahl ist zulässig.

§13 Auflösung des Vereins

  1. Zur Auflösung des Vereines ist die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erforderlich, zu der mindestens zwei Drittel aller Mitglieder vertreten sein müssen. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, kann eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung frühestens nach einem Monat einberufen werden. Diese ist dann in jedem Falle beschlussfähig.
  2. Für die Auflösung des Vereines müssen drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten stimmen.
  3. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nicht anderes abweichend bestimmt.
  4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen den schwimmsporttreibenden Vereinen DLRG Ortsgruppe Hemer e. V., Schwimmverein Hemer 1921 e.V. und BSG Hemer 1961 e. V. (Behindertensportgemeinschaft) anteilig nach der Anzahl ihrer Vereinsmitglieder zu.

§14 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt auf Grund des Beschlusses der Mitglieder-Gründungs-Versammlung (vom 03.11.2011) und mit Eintragung ins Vereinsregister des Amtsgerichtes Iserlohn (Registerblatt VR 1615) am 21.08.2012 in Kraft.

Ergänzungen:

  1. Diese Satzung wurde am 08.03.2012 von der 1.ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen und ersetzt die Fassung vom 03.11.2011 (siehe Protokoll). Sie tritt mit Datum der Eintragung ins Vereinsregister beim Amtsgericht Iserlohn in Kraft.
  2. Diese Satzung wurde am 13.03.2013 von der 2.ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen und ersetzt die Fassung vom 08.03.2012
  3. Diese Satzung (§3) wurde am 31.03.2014 von der 3.ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen und ersetzt die Fassung vom 13.03.2013.